Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
Stand: 15.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,
2.
entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage ausgehändigt wird,
3.
entgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich an Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten Verordnungen befindet,
4.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird,
5.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird,
6.
7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
1.
2.
3.
entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,
4.
5.
6.
7.